Deutsche Polizeibehörden greifen bei ihren Ermittlungen zunehmend auf die Dienste von Datenhändlern zurück, wie Recherchen zeigen. Insbesondere das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat demnach Standortdaten aus Smartphone-Apps verwendet. Experten äußern Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Praxis.
Wie verbringen verdächtige Personen ihren Alltag? Wo halten sie sich auf? Standortdaten aus Smartphone-Anwendungen können solche Informationen liefern. Nutzer, die die Standortfunktion aktivieren, müssen damit rechnen, dass ihre Daten bei Händlern landen und möglicherweise von deutschen Polizeibehörden für Ermittlungen genutzt werden.
Nach Recherchen haben mindestens zwei Landeskriminalämter auf kommerziell angebotene Daten zugegriffen. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern bestätigte, dass es in der Vergangenheit Standortdaten aus der Werbeindustrie verwendet hat, jedoch in geringem Umfang.
Dies sind die ersten Belege dafür, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde solche Daten ausgewertet hat. Auch das LKA Brandenburg gab an, zur Bekämpfung verschiedener Kriminalitätsformen auf die Dienste von Datenhändlern zurückzugreifen. Ob dabei ebenfalls Standortdaten verwendet werden, blieb unklar.
Datenhandel in der EU und rechtliche Rahmenbedingungen
Weltweit existieren Anbieter, die Standortdaten für Strafverfolgungsbehörden bereitstellen. Laut einem Bericht des Citizen Lab der Universität Toronto zählen dazu auch Polizeibehörden in Ungarn. Medienberichte deuten darauf hin, dass auch die US-Einwanderungsbehörde ICE solche Daten nutzt, um Aufenthaltsorte von Personen zu ermitteln, die festgenommen werden sollen.
In der Europäischen Union ist der Verkauf von Standortdaten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer untersagt. Diese Daten werden in der Regel für Werbezwecke erhoben, was jedoch die Datenhändler offenbar nicht davon abhält, Bewegungsprofile von Menschen aus Deutschland und anderen EU-Staaten in großem Umfang zu verkaufen.
Expertenmeinungen zur Nutzung von Standortdaten
Mark Zöller, Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der LMU München, bezeichnet die Verwendung von Standortdaten aus Handy-Apps durch Landeskriminalämter als rechtswidrig. Er erklärt:
„Diese Standortdaten sind nicht entstanden, um von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt zu werden.“
Dies stelle eine Zweckänderung dar und greife in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Zöller fordert, dass in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern klare Regelungen geschaffen werden.
Er kritisiert, dass Polizeibehörden oft neue technische Möglichkeiten erkennen und diese ohne gesetzliche Grundlage nutzen.
„Wir sehen das sehr häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und dann schon mal voranpreschen, weil die Verlockung groß ist, so etwas zu nutzen.“
Reaktionen der Landeskriminalämter
BR und andere Quellen haben alle 16 Landeskriminalämter in Deutschland befragt, ob sie Daten von Datenhändlern verwenden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern beruft sich auf die „allgemeine Ermittlungsbefugnis“ in der Strafprozessordnung sowie das Landespolizeigesetz. Auch die Landeskriminalämter von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätigten, dass der Einsatz kommerziell erhältlicher Standortdaten rechtlich möglich sei.
Die LKAs Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gaben an, solche Daten nicht zu verwenden. Die restlichen neun LKAs verweigerten aufgrund von Geheimschutzgründen eine Auskunft. Das LKA Sachsen erklärte, dass die Angaben vertraulich behandelt werden müssen, um die Wirksamkeit der Strafverfolgung nicht zu gefährden.
Kritik von Datenschutzbehörden
Einige Landesdatenschützer äußern Bedenken. BR und andere Quellen haben alle 16 Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer kontaktiert, jedoch nannte keine Behörde eine konkrete Rechtsgrundlage für den Einsatz kommerzieller Standortdaten durch die Polizei. Die Landesdatenschutzbeauftragte von Brandenburg erklärte, dass die Ermittlungs-Generalklauseln, auf die sich mehrere LKAs berufen, nicht für die Erhebung und Verwendung solcher Daten herangezogen werden können.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, sieht die Gefahr, dass die Polizei mit kommerziellen Standortdaten gesetzliche Regelungen umgehen könnte.
„Und einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass man eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür hat.“
Schmidt hat ein Prüfverfahren gegen das LKA Mecklenburg-Vorpommern eingeleitet, nachdem seine Behörde von der Nutzung der Standortdaten erfahren hat.
Das LKA Mecklenburg-Vorpommern erklärte, dass Standortdaten kommerzieller Anbieter nur in der Vergangenheit verwendet wurden und gegenwärtig sowie in Zukunft nicht mehr zum Einsatz kommen sollen.
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Quellen: tagesschau
Bildquelle: Océanos y dados via Wikimedia Commons (CC0)