Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern kann im schlimmsten Fall auch mit einem Abschleppen seines Autos konfrontiert werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) können betroffene Autofahrer jedoch aufatmen, wenn es um die Kosten für das Abschleppen geht.
Die Erhebung von Gebühren für Abschleppmaßnahmen ist gemäß der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 nicht mehr zulässig. Der Grund dafür liegt in der vorzeitigen Verabschiedung einer neuen Gebührenverordnung durch die Landesregierung, die erst vier Monate später vom Landtag genehmigt wurde. Diese Entscheidung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Köln in einer mündlichen Verhandlung bestätigt, in der zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben wurden (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).
In den betreffenden Fällen waren die Gebührenbescheide auf zwei Parkverstöße in Köln im Jahr 2024 zurückzuführen. Ein Fahrzeug war in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt, während eine Vespa auf einem Gehweg geparkt war, auf dem Baumpflegearbeiten durchgeführt werden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden beide Fahrzeuge von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Halter erhielten Rechnungen in Höhe von 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro, gegen die sie Klage erhoben.
„Die Klage war gerechtfertigt“, stellte das Gericht fest.
Das Gericht führte aus, dass es sich bei den Abschleppmaßnahmen um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung handele. Diese Kosten konnten über viele Jahre hinweg auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW erhoben werden. Diese Regelung wurde jedoch durch eine Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2023 aufgehoben. Laut einer neuen Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollten die Kosten stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes abgerechnet werden. Diese Tarifstellen sind jedoch ungültig, da zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine entsprechende Verordnungsermächtigung vorlag.
Die Landesregierung hatte die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen, als die vorherige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft war. Diese Regelung stand einer abweichenden Regelung durch eine Rechtsverordnung entgegen. Die ungültigen Tarifstellen sind auch nicht wieder in Kraft getreten, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.
Der Vorsitzende Richter wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung möglich sein könnte, sofern die Landesregierung die ungültigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, die vom Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entschieden werden würde, falls die Beteiligten Berufung einlegen.