Wenn Arbeitgeber die Urlaubsanträge für das gesamte Jahr einfordern, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage, ob sie diesem Wunsch nachkommen müssen. Ist es rechtlich zulässig, dass der Chef eine solche Planung verlangt?
Zu Beginn ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub stets beantragen müssen und Arbeitgeber verpflichtet sind, diesen zu genehmigen. Die Formulierung „Urlaub nehmen“ ist daher irreführend. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers Urlaub macht und dadurch unentschuldigt fehlt, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Obwohl viele Arbeitnehmer gerne kurzfristig verreisen möchten, haben Arbeitgeber oft ein Interesse an einer langfristigen Urlaubsplanung. Wer jedoch bereits für das gesamte Jahr Urlaubstage eingeplant hat, hat wenig Spielraum für spontane Entscheidungen. Sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Wünschen ihrer Vorgesetzten nachzugeben?
„Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht zwingen, den Urlaub für das ganze Jahr festzulegen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber zwar um eine Urlaubsplanung für das gesamte Jahr bitten, jedoch sind Angestellte nicht verpflichtet, sich bereits zu diesem Zeitpunkt festzulegen. Es ist wichtig, dass Beschäftigte eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für unvorhergesehene Ereignisse zurückbehalten.
Allerdings kann der Arbeitgeber bestimmte Urlaubstage vorschreiben. Beispielsweise kann er während Betriebsferien verlangen, dass ein Teil der Urlaubstage genommen wird. Die genaue Anzahl hängt von den jeweiligen Umständen und den betrieblichen Erfordernissen ab. Beschäftigte können sich hierbei an der Rechtsprechung zu Betriebsferien orientieren: Laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es beispielsweise angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs während Betriebsferien genommen werden müssen.
Anspruch auf Urlaub bei kurzfristigen Anfragen
Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche nicht für das gesamte Jahr im Voraus einreichen, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese zu berücksichtigen. Dies gilt auch für kurzfristige Urlaubsanträge. Ein Arbeitgeber kann Urlaubstage nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Abwesenheit aufgrund der Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter nicht möglich ist, so Oberthür.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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Quellen: n-tv, Handelsblatt
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